Aus aktuellem Anlass möchte ich auf die populäre und ideologisch aufgeheizte Debatte des Ankaufs von Steuerdaten CD’s durch die Regierung des Bundes bzw. der einzelnen Länder eingehen.
Die einen wollen sie auf jeden Fall kaufen, die anderen lehnen den Ankauf rundweg ab.
A: Den Anfang soll die ablehnende Position machen:
So wird behauptet, daß der Staat sich nicht mit “Daten Dieben” einlassen dürfte und somit selber zum Hehler werden würde. Er würde also eine Straftat begehen um an Geld zu kommen. So einfach und abstrakt gesagt. Doch was ist da dran?
Die Frage des Datendiebstahls wäre also zu beantworten. Das einzige was gestohlen sein worden könnte, wäre der Datenträger als physisches Ding – eine Sache im Sinne des Gesetzes. Da es sich bei den CD’s in aller Regel nicht um Originale handeln dürfte, kommt der §242 StGB nicht in Betracht. Daten sind keine Sachen und werden deshalb vom Diebstahlsparagraphen nicht erfasst.
Jedoch werden Daten vom §202a f. StBG erfasst- “Ausspähen von Daten”. Die Beschaffung der Daten ist also eine Strafbare Handlung, sofern die Daten nicht für den “Täter” bestimmt sind. Jedoch wird auch der zum Täter, der einem anderen (Vertreter der Behörde) den Zugang zu den Daten verschafft. Im konkreten Fall dürfte das der Verkäufer der Daten CD sein.
Nachdem die Strafbarkeit des Verkäufers in aller Kürze abgehandelt wäre. Stellt sich jetzt die Frage nach der Strafbarkeit des Ankaufs der Daten CD. Es wird von Hehlerei gesprochen:
§259 StGB (1): Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wir haben hier das gleiche Problem wie beim Diebstahl. Nur wenn die CD ein gestohlenes Original ist, kann der “Staat” zum Hehler werden. Daten sind keine Sachen im Sinne des Gesetzes, ergo ist der Staat KEIN Hehler, wenn er die CD ankauft. Auch eine andere Straftat kann ich nicht erkennen. Hier besteht eine Gesetzeslücke, die es zu schließen gilt. (Ich lass mich auch gern über das Gegenteil belehren.)
Eine Tatbeteiligung als Anstifter:
§ 26 StGB: Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
kommt auf staatlicher Seite ebenfalls nicht in Betracht, da der Datenverkäufer wohl aus eigenem Antrieb die Daten besorgt haben dürfte. Auch das Angebot zum Kauf der Daten geht vom Verkäufer und nicht von einer Aufforderung des Staates aus. -anderes ist derzeit nicht bekannt.
B: Die Position der Befürworter
Steuerhinterzieher schaden dem Gemeinwohl indem sie sich ihrer staatsbürgerlichen Pflicht Steuern zu bezahlen entziehen. Sie nehmen für sich in Anspruch z.B. subventionierte Güter zu erwerben oder auf mit Steuergeldern gebauten Straßen zu fahren. Ihren Anteil dazu entrichten sie jedoch nicht. Deshalb ist ihr Verhalten auch strafbewehrt.
Dieses Verhalten ist wahrlich asozial. Die Höhe der entsprechenden Summe, um welche die Gemeinschaft gebracht wird, macht die Verwerflichkeit dieses Handelns noch größer. Das Argument, daß jeder versuchen würde sich seinen Steuerpflichten zu entziehen oder mitzunehmen was geht, ist ein Scheinargument. Selbst der Umstand, daß es leider wohl zutreffend ist, ändert nichts am Fehlverhalten des Einzelnen.
Der Staat macht zwar im Einzelfall ein Geschäft mit einem Kriminellen, wie unter A erörtert wurde, jedoch macht er sich nicht selber strafbar. Nicht jedes Verhalten welches nicht strafbar ist, ist auch moralisch gerechtfertigt. So sind Geschäfte mit Kriminellen, die eine Gesetzeslücke ausnutzen, grundsätzlich moralisch verwerflich.
Im konkreten Fall bleibt nichts anderes übrig, als die Verwerflichkeit des Ankaufs der Daten auf der einen Seite mit dem Interesse der Allgemeinheit auf Schadlosigkeit und Strafverfolgung gegenüberzustellen.
Die Zurverfügungstellung der Daten durch den Täter könnte eine Straftat nach §202a StGB darstellen. Die Strafverfolgung des Verkäufers nach §202a StGB ist nach deutschem Recht nicht prinzipiell ausgeschlossen, auch wenn man die Daten kauft. Das gilt nur insofern das StGB überhaupt zur Geltung kommen kann. (Das hängt von seiner Person und dem Tatort ab.) Somit könnte das Fehlverhalten des “Datendiebs” u.U. verfolgt werden.
Die Verwerflichkeit des Ankaufs der Daten ist “nur” eine moralische und keine gesetzlich normierte. Die Verwerflichkeit der Steuerhinterziehung dagegen ist sowohl moralisch verwerflich, als auch gesetzlich normiert. Die Handlung des Staates dem “Datendieb” Geld dafür zu geben, daß er Daten zur Verfügung stellt, ist durch das krasse Ungleichgewicht von etwa 1 :100 (2,5 zu 250 Mio €) gerechtfertigt. Es liegt hier kein Mißverhältnis vor.
Es besteht meiner Meinung nach kein Grund für die Gemeinschaft hier ein schlechtes Gewissen zu bekommen. Die Gesellschaft hat ein wesentlich größeres Interesse sich an den Straftätern der Steuerhinterziehung schadlos zu halten, als eine verhältnismäßig kleine Unmoral zu begehen. Dazu kommt das Interesse der Gesellschaft an der Strafverfolgung dieser asozialen Personen. Es handelt sich nicht um Strafverfolgung um jeden Preis, weil auch hier das Mißverhältnis der Straftaten zu sehen ist.
Im Falle kleinerer Summen in anderen Fällen könnte das Verhältnis je nach geforderten Gegenwert auch kippen, sodaß man zu dem Schluss kommen sollte, auf den Datenkauf zur Strafverfolgung zu verzichten.
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